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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DEN INTERNATIONALEN INVESTMENT CLUB ( IIC ) 

Die Allgemeinen Bedingungen für die Geschäftsbeziehung sind aus Gründen der leichteren Lesbarkeit nicht geschlechterspezifisch formuliert und gelten in gleicher Weise für alle Geschlechter. 

I. Abschluss, Änderung und Kündigung als Clubmitglied ( IIC ) 

Im Sinne der nachstehenden Bedingungen mit dem Internationalen Investment Club (in der Folge kurz IIC genannt) abgeschlossene Clubmitgliedschaft dienen den Clubmitglied sämtliche Vorteile des IIC zu nutzen. Nur Clubmitglieder vom IIC sind berechtigt die angebotenen Dienstleistungen, Verträge zu nutzen. Wer kein Clubmitglied beim IIC ist, kann angebotenen Dienstleistungen nicht nutzen. Die Clubmitgliedschaft wird immer für ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich automatisch, wenn das Clubmitglied nicht 4 Wochen vor Ende der Mitgliedschaft schriftlich kündigt. Eine E Mail Kündigung ist dann akzeptiert, wenn diese vom IIC schriftlich bestätigt wird. Es bleibt dem Clubmitglied unbenommen die Kündigung auch per Einschreiben / Rückschein an den IIC zu senden. Die bis dahin abgeschlossene Verträge, Dienstleistungen können bis Ende der Vereinbarung bestehen bleiben, eine Verlängerung, Veränderung nach Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich. 

 

§ 2 Abschluss der Clubmitgliedschaft 

Der Abschluss einer Clubmitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Antragstellung unter Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen für die Clubmitgliedschaft und schriftliche Annahmeerklärung bzw. elektronische Bestätigung. Die IIC kann die Annahme eines Mitgliedantrages ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Antragsannahme eröffnet die IIC ein digitales internes Mitgliedskonto. Das Clubmitglied bekommt mit Antragsannahme eine Clubmitgliedsnummer. Mit dieser Nummer sind die Dienstleistungen, Verträge buchbar. Ohne Clubmitgliedsnummer können keine Anträge gestellt werden. 

 

§ 3 Rechte und Pflichten 

• (1) Die Mitgliedsbeiträge müssen jährlich vorschüssig bezahlt werden per Überweisung.

• (2) Gibt der IIC kostenlose Mitgliedschaften aus, sind diese zeitlich begrenzt und können nicht verlängert werden. Eine kostenlose Mitgliedschaft ist eine Vollmitgliedschaft ohne Einschränkungen und endet entweder zu dem Zeitpunkt gemäß Werbung, spätestens am 31.12 des darauffolgenden Jahres. 

• (3) Weder eine kostenlose noch bezahlte Mitgliedschaft kann auf Dritte übertragen werden.

• (4) Sollte das Clubmitglied in die Insolvenz gehen, bitten wir das unverzüglich an IIC zu melden.

• (5) Der Privatkunde kann die Mitgliedschaft für sich und für seine Familie zu einen Beitrag vereinbaren. 

• (6) Der Firmenkunde kann die Mitgliedschaft für sich als Geschäftsführer und für die Firma vereinbaren zu einen Beitrag. Die Familie des Geschäftsführers kann nicht eingeschlossen werden. 

• (7) Das Mitglied wird durch regelmäßige Informationen über die Möglichkeiten des IIC informiert. 

• (8) Das Mitglied kann an den regelmäßigen Zoom Meetings teilnehmen. Es ist keine Verpflichtung an diesen gemeinsamen Meetings teilzunehmen. Im Gegenzug hat das Mitglied kein Anrecht darauf verpasste Meetings nachholen zu lassen. 

• (9) Der Mitgliedsbeitrag dient ausschliesslich dazu im Rahmen der Mitgliedschaft an den Verträgen, Dienstleistungen die von den Partnerfirmen angeboten werden, zu nutzen. Der Mitgliedsbeitrag kann nicht verrechnet werden. Die IIC hat nur den Kontakt zu den Partnerfirmen zu vermitteln. Die IIC ist weder Vertragspartner noch Leistungserbringer. Ob das Clubmitglied die Leistungen vom Partnerunternehmen annimmt ist alleine seine freie Entscheidung. Das Clubmitglied schliesst bei den Partnerunternehmen zu den jeweiligen AGB´s des Partnerunternehmen ab. Alleine das Partnerunternehmen ist der Leistungserbringer. IIC hat weder Einfluss auf die Partnerunternehmen noch hat die IIC eine gesellschaftliche Beteiligung an den Partnerunternehmen. Die Rechtsbeziehung besteht ausschliesslich zwischen dem Kunden und dem Partnerunternehmen. 

• (10) Die aktuellen Partnerunternehmen sind auf der Website von IIC hinterlegt. Das Clubmitglied kann sich frei entscheiden, welches Dienstleistung und / oder Verträge er nutzen möchte und setzt sich eigenverantwortlich mit den Partnerunternehmen in Verbindung. Das Clubmitglied weist sich bei den Partnerunternehmen mit seiner Clubmitgliedsnummer bei den Partnerunternehmen aus. 

 

§ 4 Wartezeit 

(1) Eine Wartezeit ist nicht Vertragsbestandteil. 

 

§ 5 Postversand / Willenserklärungen 

(1) Solange der IIC die Änderung der (gemeinsamen) Zustelladresse des Clubmitgliedes nicht in nachweisbarer Form erhalten hat, gilt die zuletzt von diesem angegebene (gemeinsame) Zustelladresse als richtig. 

(2) Anschriftenänderungen sind vom Clubmitglied unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt das Clubmitglied die Meldung der neuen Anschrift, trägt er alle Kosten die sich daraus ergeben, die Anschrift zu ermitteln. 

(3) Das Clubmitglied erklärt sich damit einverstanden, dass Zuschriften der IIC, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem gewöhnlichen Postlauf an die (gemeinsame) Zustelladresse gesandt werden. 

(4) Dem Erfordernis der Schriftlichkeit wird auch über Vereinbarung einer E-Mail Adresse als Zustelladresse entsprochen. Willens- oder Wissenserklärungen seitens der IIC in Form von E-Mails an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail Adresse gelten zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem er sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann bzw. abrufen hätte können. Eine Änderung der E-Mail Adresse ist der IIC ehestmöglich bekannt zu geben. Das Clubmitglied erklärt ausdrücklich das der Versand aller Dokumente per Mail erfolgen kann / darf. Auf sein Recht in den DSGVO verzichtet der Bausparende in diesen Punkt der E Mail Zusendung von Dokumenten ausdrücklich. 

(5) Eine Willens- oder Wissenserklärung der IIC, die an das Clubmitglied unter der von diesem zuletzt bekanntgegebenen (gemeinsamen) Zustelladresse abgesandt wurde, gilt als zugegangen, wenn Das Clubmitglied der Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Adressänderung oder Änderung der E-Mail Adresse nicht nachgekommen ist. 

(6) Eine Willens- oder Wissenserklärung des Clubmitgliedes wird wirksam, wenn und sobald sie der IIC in nachweisbarer Form zugegangen ist. 

(7) Über jede Änderung hinsichtlich der Obsorgeberechtigung für minderjährige oder aus sonstigen Gründen pflegebefohlener Clubmitglieder ist die IIC umgehend zu informieren. Diese Verpflichtung ist gegebenenfalls auf eintretende neue Obsorgeberechtigte zu übertragen. 

 

§ 6 Ausserordentlicher Kündigungsgrund der Clubmitgliedschaft 

A ) Verstoss gegen das Geldwäschegesetz 

B ) Pfändungen durch öffentliche oder private Gläubiger 

C ) Kriminelle Handlungen 

D ) Verstoss gegen landspezifische Gesetze am Wohnsitz des Kunden 

 

§ 7 Erfüllungsort 

Erfüllungsort ist Girne in Nordzypern. 

Stand: November 2024 

 

INFORMATIONEN ZUR DATENVERARBEITUNG NACH DEM GELDWÄSCHEGESETZ (GWG) 

Der Internationale Investment Club ( nachfolgend IIC genannt ) ist durch das Geldwäschegesetz (GwG) im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dazu verpflichtet, von Personen bei Begründung der Geschäftsbeziehung oder anlässlich einer gelegentlichen Transaktion bestimmte Dokumente und Informationen einzuholen und aufzubewahren. Diese Daten dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar sind. Diese personenbezogenen Daten dürfen nicht für andere Zwecke, wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke, verarbeitet werden. Die IIC hat u.a. die Identität von Kunden, wirtschaftlichen Eigentümern von Kunden oder allfälligen Treugebern des Kunden festzustellen und zu prüfen, den vom Kunden verfolgten Zweck und die vom Kunden angestrebte Art der Geschäftsbeziehung zu bewerten, Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel einzuholen und zu prüfen, wenn die IIC dazu ermächtigt ist und der Kunde eine Ware, Dienstleistung beim IIC bestellt, bzw einen Vertrag mit dem IIC vereinbaren möchte. Hat der IIC sowie die Geschäftsbeziehung und die in ihrem Rahmen durchgeführten Transaktionen kontinuierlich zu überwachen. Die IIC hat insbesondere Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der beschriebenen Sorgfaltspflichten erforderlich sind und die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, aufzubewahren. Die Datenverarbeitungen im Rahmen der beschriebenen Sorgfaltspflichten beruhen auf einer gesetzlichen Verpflichtung des IIC, sie dienen dem öffentlichen Interesse. Ein Widerspruch des Kunden gegen diese Datenverarbeitungen darf daher von der IIC nicht beachtet werden. Der IIC hat auf der Grundlage des GwG verarbeitete Daten nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze der unterschiedlichen Ländern erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Durch die Nutzung dieser Datenbanklösung können Sie auch Daten erhalten, mit denen Sie zu Beginn einer Geschäftsbeziehung mit KundInnen überprüfen können, ob in der Vergangenheit Betrugsversuche unternommen wurden. 

Weitere Informationen zur diesbezüglichen Datenverarbeitung finden Sie unter Datenschutz https:// internationalinvestmentclub.com/ 

Stand November 2024

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